FPG: § 83 Abs 2 Z 1 (Schubhaftverfahren; Rückführungsrichtlinie; Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung; keine Annahme eines Verzichtes auf Verhandlung bei Beweisantrag; widersprechendes Vorbringen)
VwGH 22. 5. 2014, Ro 2014/21/0047
Die RL 2004/38/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt in ihrem Kapitel IV die "Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung". Demzufolge ist die gegen den Revisionswerber vollzogene Schubhaft als Maßnahme iSd genannten RL zu verstehen. Damit hat der bel UVS in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art 51 Abs 1 der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt. Daher wäre von ihm insbesondere auf Art 47 Abs 2 GRC Bedacht zu nehmen gewesen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."