WKG: § 123 Abs 1 Z 1 (Grundumlagepflicht; Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen)
§ 123 Abs 10 Z 3 (Grundumlage; Festsetzung in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten)