Oö ROG: § 23 Abs 3 (Sonderwidmungen im Bauland, Gebiete für Geschäftsbauten)
§ 24 Abs 1 (Geschäftsbauten, Begriff; Handelsbetriebe mit mehr als 300 m2 Verkaufsfläche; Gesamtverkaufsfläche, Begriff)
Oö ROG-Nov 2005: Art II (Übergangsbestimmungen für rechtmäßig bestehende Betriebe, die nach den neuen Regelungen nur mehr in Gebieten für Geschäftsbauten betrieben werden dürfen; Weiterbetrieb auch ohne die Widmung; Bestandsschutz bezieht sich nur auf den bisher genehmigten Verwendungszweck; Abstellen auf den bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweck)