Oö AbwasserentsorgungsG 2001: § 13 Abs 1 (Ausnahmen von der Anschlusspflicht; land- und forstwirtschaftliche Objekte, Begriff; für land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und für einen solchen verwendet)
VwGH 8. 4. 2014, 2012/05/0103
Der VwGH hat im Erk 27. 5. 2008, 2007/05/0172, ausgeführt, dass landwirtschaftliche Objekte iSd § 13 AbwasserentsorgungsG solche Gebäude sind, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich sind und für einen solchen Betrieb auch verwendet werden. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb könne aber nur dann gesprochen werden, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige – zumindest nebenberufliche – landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde (VwGH 24. 11. 2008, 2007/05/0293).