AVG: § 42 Abs 1 und 2 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Ladung; Präklusion nicht erhobener Einwendungen; kundgemachtes Projekt ausschlaggebend, Präklusion auch für unvertretene Partei)
§ 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; zulässiges Vorbringen des Nachbarn im Bauverfahren nur im Rahmen seiner Parteistellung; Präklusion)