AVG: § 10 (Vollmacht; bei Nichtvorliegen sind die Verfahrenshandlungen dem Einschreiter selbst zuzurechnen)
§ 13 Abs 3 (Mängel schriftlicher Anbringen; Fehlen einer Vollmacht ist, anders als die bloße Nichtvorlage einer solchen, kein verbesserbares Formgebrechen)