VStG: § 32 Abs 2 (Verfolgungshandlung; konkrete Tat; "bestimmte Person"; keine zulässige Verfolgung, wenn Täter erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt wird)
VwGH 28. 3. 2014, 2014/02/0010
Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Beh richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH 27. 2. 2013, 2010/03/0036).