VStG: § 51 f Abs 2 (mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat; Durchführung in Abwesenheit der Partei; Voraussetzungen; behauptete Erkrankung ohne Nachweis; ausreichende Interessenwahrnehmung durch anwesenden Parteienvertreter)
AVG: § 19 Abs 3 (Ladungen; Befolgungspflicht; Entschuldigungsgründe; Unaufschiebbarkeit; Überprüfbarkeit; keine bei bloßer Arbeitsunfähigkeitsmeldung)