VStG: § 31 Abs 1 idF BGBl I 2009/20 (Verfolgungsverjährung; wenn binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 gesetzt; Anwendung bei Übertretung des § 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG)
§ 31 Abs 2 idF BGBl I 2009/20 (ebenso; Verjährungsfrist 6 Monate; Beginn des Fristenlaufes mit Abschluss des strafbaren Verhaltens, ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, mit diesem)