VwGbk-ÜG: § 4 Abs 1 erster Satz (Revision gegen vor dem 1. 1. 2014 erlassene Bescheide, "Übergangsrevision")
§ 4 Abs 5 erster Satz (Revision, Einbringung unmittelbar beim VwGH; im Falle der rechtzeitigen Einbringung bei einer unzuständigen Stelle ist fristgerechte Übergabe an die Post zur Weiterleitung oder fristgerechtes Einlangen beim VwGH maßgebend)