B-VG: Art 133 Abs 4 (Verwaltungsgerichtshof; Revision gegen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes; Zulässigkeitsvoraussetzungen; keine Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen)
VwGH 24. 3. 2014, 2014/01/0011
Gem Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I 2012/51 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.