Oö BauO 1994: § 25a Abs 1 (Anzeigeverfahren; Untersagung der Ausführung binnen acht Wochen, wenn Abweisungsgründe vorliegen, das Vorhaben einer Bewilligung bedarf)
§ 25a Abs 2 (ebenso; Nichtuntersagung binnen acht Wochen oder Mitteilung, dass Untersagung nicht beabsichtigt ist; Baubeginn zulässig)