Oö ROG: – (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan; keine Vorschrift über Nichtberücksichtigung von Änderungen während eines laufenden Bauverfahrens; Anwendung jeweils in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung)
Oö ROG: – (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan; keine Vorschrift über Nichtberücksichtigung von Änderungen während eines laufenden Bauverfahrens; Anwendung jeweils in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung)