BauTG: § 2 Z 25 (Geschoß, Begriff)
Oö ROG 1994: § 32 Abs 4 (Höhe der Gebäude; Festlegung nach der Anzahl der Geschoße über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderer Vergleichsebenen; Ausweisung des Ist-Zustandes hat keine normative Bedeutung)