BauO: § 38 Abs 1 (Baubewilligung, Erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft mit der Bauausführung begonnen wird; Ausführung eines aliud verhindert das Außerkrafttreten nicht; Unterschreitung des Mindestabstandes)
§ 38 Abs 2 (ebenso; rechtzeitiger Beginn; Außerkrafttreten, falls Vollendung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Baubeginn)