Oö ROG: § 32 Abs 4 (Höhe der Gebäude; Festlegung nach der Anzahl der Geschoße über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderer Vergleichsebenen; Hauptgesims, oberer Abschluss der Fassade, Hauptgesimshöhe ist Höhe der Fassade; Gaupen bei der Bestimmung der Hauptgesimshöhe nicht außer Betracht zu lassen)