Oö BauO: § 31 Abs 4 (öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, nur beachtlich, wenn aufgrund von Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; demonstrative Aufzählung; Abstände, Gebäudehöhe, Belichtung und Belüftung, Ausnutzbarkeit des Bauplatzes)