VStG idF vor BGBl I 2013/33: § 51e Abs 1 (UVS, Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung)
§ 51e Abs 3 (Möglichkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung, sofern keine Partei einen Antrag auf Durchführung stellt)
§ 51e Abs 4 (Zulässigkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags, Voraussetzungen; Art 6 MRK steht nicht entgegen; ausnahmsweises Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung, Feststehen des Sachverhalts; nicht rechtsfreundlich vertretene Partei; Antrag auf Durchführung)