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VfGH 21. 11. 2013, B 954/2013 (Verwaltungsstrafrecht)

VfGHVerwaltungsstrafrechtZfV 2014/1035ZfV 2014, 638 Heft 4 v. 16.9.2014

VStG idF vor BGBl I 2013/33: § 51e Abs 1 (UVS, Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung)

§ 51e Abs 3 (Möglichkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung, sofern keine Partei einen Antrag auf Durchführung stellt)

§ 51e Abs 4 (Zulässigkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags, Voraussetzungen; Art 6 MRK steht nicht entgegen; ausnahmsweises Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung, Feststehen des Sachverhalts; nicht rechtsfreundlich vertretene Partei; Antrag auf Durchführung)

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