AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen; keine Umdeutung gegen den Willen der Partei; mehrfache Einbringung von Bauansuchen für dasselbe Grundstück, keine Zurückziehung der früheren Anträge; mehrere Sachen, keine Identität)
§ 13 Abs 3 (Anbringen, Formmangel, Verbesserungsauftrag; bei nicht vertretener Partei deutlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 Voraussetzung für die Wirksamkeit)