AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Form; mit Fax und E-Mail eingebrachtes Anbringen, Faxeingabe mit Unterschrift; Zurechnung zum Unterzeichneten )
VwGH 3. 10. 2013, 2012/06/0229 (Säumnisbeschwerde)
Entgegen den Ausführungen der belBeh in der Gegenschrift ist der in den vorgelegten Akten erliegenden Berufung zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese vom Bf erhoben wurde, ist doch auf jener Ausfertigung, die am 19. 4. 2010 per Fax einlangte (diese ist inhaltsgleich mit jener Ausfertigung die per E-Mail am 18. 4. einlangte) der Bf als Absender ersichtlich. Ebenso befinden sich die Faxnummer des Bf auf der Ausfertigung und seine Unterschrift. Auftrag an belBeh gem § 42 Abs 4 VwGG, den versäumten B ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Berufung vorliegt.