AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Inhalt; Antrag im mietrechtlichen Schlichtungsverfahren, ausdrücklich auf den nicht anwendbaren § 73 AußStrG gestützt; keine Zurückziehung durch die Partei nach Hinweis auf die Unanwendbarkeit des § 73 AußStrG, keine Stützung auf andere Rechtsgrundlage; keine Umdeutung des Antrags als solcher nach § 69 AVG; Zurückweisung)