BundesvergabeG 2006 idF BGBl I 2012/10: § 312 Abs 4 (allgemeine Bestimmungen; Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens; keine Zuständigkeit zur Feststellung der im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten)