VwGG: § 47 Abs 1 (verwaltungsgerichtliches Verfahren, Kostenersatz für obsiegende Partei)
§ 47 Abs 2 (obsiegende Partei; ua die belangte Behörde im Fall der Abweisung der Beschwerde)
§ 47 Abs 5 (von einer Behörde zu leistender Kostenersatz, Tragung durch den Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat; diesem Rechtsträger fließt auch der Kostenersatz zu; Anwendung nur bei Nichtidentität des ersatzpflichtigen Rechtsträgers mit dem Rechtsträger der belangten Behörde; Abweisung der Beschwerde des Landes gegen die Abweisung seines Antrags auf Genehmigung einer Landesstraße)