StVO: § 44b Abs 3 (unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen; Geschwindigkeitsbeschränkung; unverzügliche Verständigung der Behörde von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung; Aktenvermerk)
§ 97 Abs 5 Satz 3 (Organe der Straßenaufsicht; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen)