Stmk StrVwG: § 47 Abs 1 (Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen; Kundmachung, mündliche Verhandlung)
§ 47 Abs 2 (Ausnahmen für Bauvorhaben von geringfügigem Umfang)
§ 47 Abs 3 (Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, Festsetzung der Bedingungen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind; keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen ist, Interessenabwägung; Ableitung von Bewilligungsvoraussetzungen aus § 68 Abs 3 AVG; Abweisung des Antrags bei entgegenstehenden Interessen der Anrainer, die auch nach § 68 AVG zu berücksichtigen wären)