StVO: § 1 Abs 1 (Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann; Parkplatz ohne Abschrankung oder Hinweis auf eine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung)
VwGH 31. 1. 2014, 2013/02/0239
Angesichts der stRsp des VwGH ist der vorliegende Parkplatz, auf dem der Bf ein Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand in Betrieb genommen hat, der bei der Einfahrt weder über eine Abschrankung noch über einen Hinweis auf eine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung verfügt, somit von jedermann befahren werden konnte und durfte, eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO. Weder der Umstand, dass dort nur Mitarbeiter des genannten Unternehmens halten und parken durften, noch die Einzäunung des Parkplatzes auf drei Seiten konnten die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann einschränken oder hindern. Abweisung.