Stmk BauG: § 41 Abs 3 (vorschriftswidrige bauliche Anlage; Beseitigungsauftrag; Vollstreckung)
AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung, maßgebliche Sach- und Rechtslage; jene im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde, Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen; nicht hinsichtlich der Erfüllung eines verwaltungspolizeilichen Auftrags)