Nö BauO: (Parteistellung; Bauverfahren und baupolizeiliche Verfahren; Bauwerber, Eigentümer des Bauwerks, Eigentümer des Baugrundstücks)
§ 35 Abs 3 (baupolizeiliche Überprüfung; zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder unzumutbaren Belästigungen, Verbot der Nutzung eines Bauwerks zu anderen als den bewilligten Zwecken; keine Parteistellung von anderen Personen als in § 6 Abs 1 genannt)