Bgld BauG: § 19 (Erlöschen einer Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft mit der Durchführung des Vorhabens begonnen; tatsächlicher Baubeginn maßgeblich, nicht eine allfällige Anzeige eines Baubeginns)
VwGH 3. 10. 2013, 2012/06/0187
1. Ob sich eine solche Anzeige zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsakt befand oder nicht, kann jedoch dahingestellt bleiben. Für das Erlöschen einer Baubewilligung gem § 19 Bgld BauG ist nämlich der tatsächliche Baubeginn maßgeblich, nicht die Bekanntgabe des Baubeginns durch die Bauträger (Pallitsch/Ph. Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, Anm 3 zu § 24 Bgld BauG, sowie VwGH 17. 4. 2012, 2009/05/0313). In der Berufung bestritt die Bauwerberin ausdrücklich den Zeitpunkt des von der Behörde erster Instanz angenommenen Baubeginns und führte zutreffend aus, dass nicht eine formale "Beginnmeldung" relevant sei, sondern es auf tatsächlich gesetzte bewilligungspflichtige Maßnahmen ankomme. Zum Beweis dafür beantragte die Bauwerberin die Beischaffung des Konkursaktes ihrer Rechts-