Tir BauO: § 6 Abs 1 (Seitenabstand)
§ 6 Abs 6 (Abstellen auf den Bauplatz; Projekt bezüglich eines Bauplatzes, der nach dem aktuellen Bebauungsplan zu teilen wäre, aber noch nicht geteilt ist; Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde maßgeblich, es ist von ungeteiltem Bauplatz auszugehen)