Tir BauO: § 37 Abs 4 lit a (bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, Benützung ohne Vorliegen einer Bewilligung; Untersagung der weiteren Benützung; abweichend von der Baubewilligung errichtetes Gebäude)
VwGH 3. 10. 2013, 2011/06/0002
Der Bf bestreitet nicht, dass das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung höher zu liegen kommt. Dem festgestellten