Stmk BauG: § 3 Z 2 (Anwendungsbereich, Ausnahmen; bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen; Werbetafeln, nicht dem Luftverkehr dienend)
LFG: § 78 Abs 1 (zivile Bodeneinrichtungen, luftfahrtrechtliche Bewilligung; Einschluss des baubehördlichen Verfahrens