AVG: § 68 Abs 3 idF vor BGBl I 2013/33 (rechtskräftiger Bescheid, Abänderung, soweit dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig; Anwendung auch bereits vor Rechtskraft des Bescheids; Ableitung von Genehmigungsvoraussetzung für eine straßenrechtliche Baubewilligung)
VwGH 7. 8. 2013, 2011/06/0164