Nö WohnungsförderungsG 2005: § 1 Abs 1 (Förderung bestimmter Vorhaben, Land als Träger von Privatrechten; keine Entscheidungspflicht)
§ 10 Abs 3 (Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes, erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebotes der Landesregierung durch den Förderungswerber; keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung)