WRG 1959: § 138 Abs 1 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert oder der Betroffene es verlangt; hier: rechtswidrige Vermischung von Maßnahmen nach § 138 Abs 1 und 2)