BSVG: § 2 Abs 2 (Pflichtversicherung; Versicherungsgrenze; Erreichen oder Übersteigen eines Einheitswerts von 1.500 €)
§ 23 Abs 3 lit a (Versicherungswert; Zusammenrechnung der Einheitswerte bei Führung mehrerer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe)
BSVG: § 2 Abs 2 (Pflichtversicherung; Versicherungsgrenze; Erreichen oder Übersteigen eines Einheitswerts von 1.500 €)
§ 23 Abs 3 lit a (Versicherungswert; Zusammenrechnung der Einheitswerte bei Führung mehrerer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe)