AlVG: § 17 Abs 4 idF BGBl I 2010/5 (Ermächtigung zur amtswegigen Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab einem vor dem Antragszeitpunkt liegenden Zeitpunkt, wenn die rechtzeitige Antragstellung wegen einem Fehler der Behörde unterlassen wurde; kein Rechtsanspruch des Arbeitslosen)