StVG: § 116 Abs 4 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten; Straferkenntnis; Verkündung; Belehrung über Beschwerde; schriftliche Ausfertigung; Zustellung auf Verlangen)
§ 120 Abs 2 (Beschwerde gegen Entscheidung; Straferkenntnis; Beschwerdefrist; Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach mündlicher Verkündung; Fristbeginn mit Zustellung)