Stmk SozialhilfeG: § 13 Abs 1 idF LGBl 2007/21 (Anspruch auf Übernahme der Kosten/Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung)
§ 13 Abs 5 (Sozialhilfeträger hat die dem Hilfeempfänger bescheidmäßig zuerkannten Kosten/Restkosten direkt mit der Einrichtung zu verrechnen; keine Parteistellung des Trägers der Einrichtung im Verfahren über die Zuerkennung des Kostenersatzes an den Hilfeempfänger)