Krnt JagdG 2000: § 1 Abs 1 (Jagdrecht; Jagdrecht des von Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten)
§ 2 Abs 1 (Jagdausübungsrecht)
§ 2 Abs 3 erster Satz (Jagdausübungsrecht des Bevollmächtigten, di des vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachten Person; Bestellung eines Bevollmächtigten durch die Miteigentümer ist keine Sache der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, daher Einstimmigkeit)