Stmk JagdG: § 12 Abs 2 (Zuerkennung eines Vorpachtrechtes; Jagdeinschluss; Teil des Gemeindejagdgebietes; Berücksichtigung von Jagdverbotszonen)
VwGH 23. 10. 2013, 2012/03/0066
Nach der gefestigten Rsp des VwGH ist die vorliegend bedeutsame Wortfolge "Teil des Gemeindejagdgebietes" in § 12 Abs 2 Stmk JagdG so auszulegen, dass zum Gemeindejagdgebiet - entgegen dem eingehenden Vorbringen der bf Partei - auch die Flächen zählen, auf denen die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist; für den Begriff des Gemeindejagdgebiets ist es hier bedeutungslos, ob auf einer Fläche die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist (VwGH 25. 6. 2008, 2007/03/0032 = ZfVB 2009/855). Demnach sind - anders als die Beschwerde meint - Jagdverbotszonen (dazu zählen auch öff Straßen wie die im angef B genannte G-Straße) iSd § 55 Abs 2 Stmk JagdG bei der Beurteilung der Grenzgegebenheiten zu berücksichtigen. Des Weiteren ist entgegen der Beschwerde die Regelung, wonach Längenzüge, die räumlich auseinanderliegende Grundflächen verbinden, den für die Ausübung der Jagd erforderlichen Zusammenhang nur unter bestimmten Voraussetzungen herstellen, nach dem Abs 3 des mit "Eigenjagdgebiet" überschriebenen § 6 Stmk JagdG 1986 nur für Eigenjagdgebiete und daher nicht für Gemeindejagdgebiete maßgeblich (nochmals VwGH 25. 6. 2008, 2007/03/0032).