B-VG: Art 116 Abs 3 (Statutarstädte, Besorgung der Bezirksverwaltung neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung)
Art 119 Abs 2 (Wahrnehmung des übertragenen Wirkungsbereiches in Statutarstädten durch den Bürgermeister)
Statut für die Landeshauptstadt Linz: § 50 Abs 1 (ebenso; vom Magistrat namens des Bürgermeisters erlassener Bescheid)