Sbg Stadtrecht 1966: § 31a Abs 2 (allgemeine Berufungskommission, Beisitzer, Bestellungs- und Abberufungsrecht des Stadtsenates)
§ 40 Abs 1 (Gemeinderat, oberstes Überwachungsorgan im eigenen Wirkungsbereich; sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der allgemeinen Berufungskommission)