FPG: § 6 Abs 2 (Örtliche Zuständigkeit im Inland; hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz; das erste behördliche Einschreiten muss sich auf ein bestimmtes Verfahren beziehen)
VwGH 14. 11. 2013, 2013/21/0070