AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 14 (Asylwerber; Begriff; keine Differenzierung, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt; auch mit rechtskräftiger Zurückweisung gem § 5 Abs 1 wegen der aufgrund der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren abgeschlossen; gegen ihn kann Schubhaft angeordnet werden)