FPG: § 83 Abs 4 (Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der UVS jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden)
VwGH 17. 10. 2013, 2013/21/0041