VStG: § 1 Abs 2 (Verwaltungsübertretungen, Strafe; nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, das zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz geltende Recht ist günstiger; Günstigkeitsprinzip; keine Anwendung in Strafverfahren betreffend Straftatbestand, hinsichtlich dessen Ausnahme im Falle eines Bescheides besteht, bei nachträglicher Erlassung dieses Bescheids)