ORF-G: § 32 Abs 1 (Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter; Unabhängigkeit; Beachtung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie der Freiheit der journalistischen Berufsausübung bei Wahrnehmung der Aufgaben; Berichterstattung über Attentäter von Oslo; Empfehlung einer vorsichtigen Formulierung durch leitenden Mitarbeiter)