Die Verwaltungsverfahrensgesetze stehen seit fast 90 Jahren in Geltung. Ihre Rechtsgrundlage ist Art 11 Abs 2 B-VG. Im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dem Bundesgesetzgeber mit Art 136 Abs 2 B-VG (neu) die Kompetenz zur Erlassung eines einheitlichen Verfahrensgesetzes für die Verwaltungsgerichte übertragen. Dabei wird in wesentlichen Teilen die Struktur von Art 11 Abs 2 B-VG übernommen. Abweichungen von den einheitlichen Verfahrensvorschriften sind damit in beiden Fällen unter ähnlichen Voraussetzungen möglich. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit dem Meinungsstand in Lehre und Rechtsprechung zu den genannten Kompetenzbestimmungen auseinander.