Im Februar letzten Jahres ist die neue Bestimmung zur Kundmachung mündlicher Verhandlungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren in Kraft getreten. Eine scheinbar klare und einfache Regelung. Im Zusammenhang mit der Präklusion der Parteistellung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren ist die Rechtslage indes nicht so klar. Es fragt sich nämlich, ob die Präklusion nach § 42 AVG davon abhängt, dass die mündliche Verhandlung in allen Formen kundgemacht wurde, die § 356 Abs 1 GewO vorsieht.